Spruch Bei Übergabe des gesamten Vermögens haftet der Übergeber auch für Bürgschaftschulden des Übergebers; eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer OGH 29. April 1981, 1 Ob 565/81 (OLG Innsbruck 5 R 333/80; LG Innsbruck 12 Cg 163/80)…
Text Der Vater des Beklagten, Johann M, war Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 88 I KG A. Er bürgte im Feber 1971 für eine Darlehensschuld seines Schwiegersohnes David L bei der klagenden Partei, einer Bank, in der Höhe von 120 000 S samt Anhang. Eine Rückzahlung durch David L erfolgte ungeachtet Fäll…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Bestimmung des § 1409 ABGB geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf…