JudikaturJustizRS0033083

RS0033083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2011

Von einer Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) kann erst dann gesprochen werden, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wurde (so zutreffend Bydlinski in JBl 1971,136).

Entscheidungen
4