JudikaturJustizRS0032931

RS0032931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2017

Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 38/169); das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen.

Entscheidungen
16