RS0032858 – OGH Rechtssatz
RS0032858 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.