JudikaturJustizRS0032858

RS0032858 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.

Entscheidungen
12