JudikaturJustizRS0032597

RS0032597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden.

Entscheidungen
7