Spruch Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.339,19 bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 192 an Barauslagen und S 104,29 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt in der am 17.11.1983 eingebrachten Klage vom Beklagten, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, (zuletzt) die Zahlung eines rechnerisch unbestrittenen Betrages von S 43.225,20 s.A. aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Zur Begründung führt sie aus, der Bekl…
Rechtliche Beurteilung Keine der beiden Revisionen ist berechtigt. Zur Revision der klagenden Partei: Der in der Revision vorgetragenen Auffassung, der Beklagte habe ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, das sich auf den Ersatz des gesamten Schadens beziehe, so daß der Vornahme einer richterlichen Mäßigung des Schaden…