JudikaturJustizRS0032533

RS0032533 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

Ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis begründet kein konstitutives Anerkenntnis; vielmehr muss mit einem derartigen Bekenntnis eine Erklärung verbunden sein, aus der hervorgeht, dass sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichte.

Entscheidungen
26