JudikaturJustizRS0032516

RS0032516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen.

Entscheidungen
28