JudikaturJustizRS0032446

RS0032446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2014

Durch § 23 KWG wurde die Bestimmung des § 1358 letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des § 23 KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.

Entscheidungen
4