RS0032427 – OGH Rechtssatz
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§ 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im § 32 GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.