Spruch Die Bestimmung des § 1367 ABGB enthält keine Verjährungsfrist, sondern normiert eine gesetzliche Befristung des Gläubigerrechts. Sie findet auf die Wechselbürgschaft keine Anwendung OGH 11. Juni 1980, 3 Ob 549/80 (OLG Graz 7 R 209/79; LG Klagenfurt 26 Cg 86/78)…
Text Die Beklagten und die mj. Margret und Kurt T sind die Erben nach dem am 6. Feber 1970 verstorbenen Matthias T. Sein Nachlaß wurde der Erstbeklagten zu 6/16, der Zweitbeklagten zu 1/4, der Drittbeklagten zu 3/16 und den beiden mj. Margret und Kurt T zu je 3/32 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Millst…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob man die von den Beklagten in der Klagebeantwortung erhobene Einwendung der "Verjährung gemäß § 1367 ABGB" gleich dem Erstrichter als allgemeinen Verjährungseinwand verstehen kann. Der Hinweis auf § 1367 ABGB spricht…