JudikaturJustizRS0032332

RS0032332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2018

Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.

Entscheidungen
10