Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).…
Text Begründung: Die außerordentliche Revision macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ob die Weitergabe von ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen an Medienmitarbeiter „nicht öffentlich“ iSd § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB sein kann. Dami…
Rechtliche Beurteilung 1.1. Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person, voraus (RIS Justiz RS0102047). § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwah…