JudikaturJustizRS0031981

RS0031981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2022

Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gebietet die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von jenen Bestimmungen, wie etwa § 1330 Abs 2 ABGB, die einen Unterlassungsanspruch oder Widerrufsanspruch begründen könnten.

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