JudikaturJustizRS0031977

RS0031977 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 1993

§ 1330 Abs 1 ABGB gewährt Schutz gegen Herabsetzung durch Beschimpfungen und Verspottungen, die sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zurückführen lassen, wobei strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1330 Abs 1 ABGB ist.

Entscheidungen
4