JudikaturJustizRS0031936

RS0031936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2023

Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.

Entscheidungen
12