Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich der bestätigten Teile zu lauten haben: "1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, Äußerungen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken, es habe das S***** Wirtschaft…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Funktionär einer im österreichischen Nationalrat vertretenen politischen Partei, die mit den Beklagten konkurriert, die ebenfalls im österreichischen Nationalrat vertreten sind (im folgenden nur Beklagte genannt). Die Beklagte ließ im Zuge des Wahlkampfes für di…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Zur Frage, ob der Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB auch das Recht zur Veröffentlichung des vom Verletzten behaupteten Sachverhalts umfaßt, liegt eine gefestigte und näher begründete oberstgerichtliche Judikatur nicht vor. Die Kernaussage des W…