JudikaturJustizRS0031897

RS0031897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2001

Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach § 7 Abs 1 UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach § 1330 Abs 2 ABGB anzuwenden.

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6