Spruch Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Kosten der Revisionsbeantwortung bleiben der Endentscheidung vorbehalten. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.198,65 (darin S 927,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei E…
Text Entscheidungsgründe: Der klagende Verein verlegt und vertreibt Bücher und Schriften, die sich mit Heilkräutern befassen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der illustrierten Wochenschrift "B***E", die sie auch in Österreich vertreibt. Im Heft Nr. 45 dieser Zeitschrift vom 30. Oktober 1985 werden unter…
Rechtliche Beurteilung Über seine sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hat bereits das Erstgericht bindend abgesprochen. Auch wurde bisher nicht bezweifelt, daß inländisches Sachrecht zur Anwendung kommt (Reischauer in Rummel, ABGB § 1330 Rz 31; Schwimann aaO IPRG …