JudikaturJustizRS0031880

RS0031880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2003

Nicht nur die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person genießt absoluten Schutz. Dieser ist zwar nicht mit der persönlichen Ehre ident; bestimmt die Ehre den allgemeinen Rang, den die Gesellschaft einem Menschen einräumt, so kommt sein wirtschaftlicher Ruf in seinem Kredit, seinem Erwerb und seinem Fortkommen zum Ausdruck.

Entscheidungen
12