JudikaturJustizRS0031865

RS0031865 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).

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