JudikaturJustizRS0031835

RS0031835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Auch die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des getöteten Unterhaltspflichtigen ist mitzuberücksichtigen. Es gilt in diesen Fällen, eine Prognose für die Zukunft zu treffen, die sich allerdings niemals mit unbedingter Sicherheit absehen lässt; es genügt daher eine nach den Umständen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklung, "was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war".

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