JudikaturJustizRS0031832

RS0031832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2016

Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach § 1330 ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungen
11