JudikaturJustizRS0031819

RS0031819 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1988

Die Aufnahme von Personen in eine "Vertrauliche Liste" (= "Schwarze Liste" insolvenzgefährdeter Personen) beruht auf einen Sorgfaltsverstoß des Gläubigerschutzverbandes, wenn er aus der Tatsache der Einleitung einer Fahrnisexekution ohne weitere Erhebungen auf Zahlungsschwierigkeiten des Betroffenen schließt, obwohl er erkennen konnte, daß der Betroffene möglicherweise an anderer als der im Titelverfahren angegebenen Anschrift wohnt, Angestellter ist, gegen den Gehaltsexekution geführt werden könnte, lediglich einen Teil des Rechnungsbetrages nicht sofort beglich, weil er Reklamationen geltend machte, und die Klage (bzw Exekutionsführung) ein Rechtsgeschäft betreffend eine vom Betroffenen erworbene Genossenschaftswohnung zum Gegenstand hatte.