Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 8.303,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.384,79, keine Barauslagen) und der zweitklagenden Partei die mit S 6.528,30 bestimmten K…
Text Entscheidungsgründe: Am 25. Februar 1987 gegen 1,50 Uhr lenkte Friedrich K*** seinen PKW mit dem Kennzeichen O-16.196 auf der Westautobahn bei Linz in Richtung Salzburg. Er war alkoholisiert; sein Blutalkoholgehalt betrug im Unfallszeitpunkt 2,27 %o. In seinem PKW fuhr Waltraud D***, die Ehegattin …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die Beklagten versuchen in ihrer Rechtsrüge zunächst darzutun, daß der verunglückten Waltraud D*** ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten sei, weil sie sich dem alkoholisierten Fahrzeuglenker Friedrich K*** anvertraut habe und ihr seine alkoholbedingte Fah…