JudikaturJustizRS0031757

RS0031757 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2023

Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. (Hier: Gesamtprokuristen als Manager).

Entscheidungen
18