JudikaturJustizRS0031722

RS0031722 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2004

Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.

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4