JudikaturJustizRS0031672

RS0031672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht genommen werden muß.

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