Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: 1. Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über die periodische Druckschrift ***** und deren Herausgeber, redaktione…
Text Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist Herausgeber einer Tageszeitung und Geschäftsführer der Zweitklägerin, die Medieninhaberin dieser Tageszeitung ist. In einem veröffentlichten Interview mit der periodischen Druckschrift: "Der österreichische Journalist" äußerte der Beklagte, ***** und Abgeord…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Zur Rechtsfrage, ob bei Geltendmachung eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs und eines Widerrufsanspruchs das Anbot des Beklagten auf Abschluß eines Vergleichs über die Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr hinsicht…