JudikaturJustizRS0031627

RS0031627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1991

Die Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen, besteht, wenn dieser in seinem sittlichen Wert vermindert wird, während die Eignung ihn herabzuwürdigen gegeben ist, wenn er "dadurch in einen Gegensatz zu den Anforderungen gestellt wird, die dessen besondere Lebensaufgaben an ihn stellen". Es kommt bei einem derartigen Vorwurf auf die besonderen Begleitumstände an. Maßgebend sind dabei keineswegs die Anschauungen der Gesellschaftskreise, in denen sich der Angegriffene bewegt. Allerdings stellt die öffentliche Meinung aber auch nicht an alle Personen gleiche Anforderungen. So kann insbesondere die Stellung des Beleidigten wesentlich für die Beurteilung sein, ob die Allgemeinheit größere oder geringere Anforderungen an den Betroffenen stellt.