JudikaturJustizRS0031618

RS0031618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2001

Läßt ein Vorwurf unsittlichen (nach mehreren Lehrmeinungen auch unehrenhaften) Verhaltens auch eine andere Deutung zu, so sind die näheren Details zu prüfen, ob dieser Vorwurf geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

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