JudikaturJustizRS0031474

RS0031474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2010

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Das Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschäden, sondern eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden, demgegenüber die Anrechnung eines Vermögensvorteiles nicht stattfindet.

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