Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 28.125,-- (darin enthalten USt von S 4.687,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ***** Grundbuch ***** H*****, vormals EZ ***** Landtafel S*****. Im ersten Rang ist aufgrund der Pfandurkunde vom 1.8.1980 ein Höchstbetragspfandrecht von S 430.000,--, im zweiten Rang aufgrund der Pfandurkunde vom …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es fehle für die Pfandbestellung jeglicher Titel, weil die Kreditzusage von der Beklagten nicht mitunterfertigt worden sei. Aus der Urkunde sei auch nicht ersichtlich, daß Bernh…