Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.614,89 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 269,15 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt einen Großhandel für EDV- und Druckerzubehör. Sie ist Vertragshändlerin der L***** Gruppe, die unter anderem Tonerkartuschen für Laserdrucker herstellt. Über eigene oder durch Lizenzvertrag abgeleitete Rechte an der Marke „L*****" verfügt die Klägerin nic…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig , weil die Frage, ob ein Verpackungshersteller für Schäden durch Kennzeichenrechtsverletzungen haftet, die ein anderes Unternehmen unter Verwendung der mit dem Kennzeichen bedruckten Verpackung begeht, eine über den Einzelfall hinausgehende Bed…