JudikaturJustizRS0031321

RS0031321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2010

Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl ZVR 1961/289; ZVR 1971/102).

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