JudikaturJustizRS0031232

RS0031232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Schmerzengeld gebührt auch dem, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wird, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu befinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wird.

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