JudikaturJustizRS0031173

RS0031173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2015

Ein Betrag in der Größenordnung von S 1 Million kann bei der Schmerzengeldbemessung nicht als Obergrenze angesehen werden. Die Annahme einer starren Obergrenze fände im Gesetz keine Deckung, würde den Umständen des Einzelfalles nicht immer gerecht werden können und ließe es nicht zu, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Zuspruch höherer Beträge als bisher kann insbesondere seine Grundlage in einer Änderung des Geldwertes haben.

Entscheidungen
7