JudikaturJustizRS0031107

RS0031107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Die Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muß aber am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein.

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