Spruch Keiner der Revisionen wird Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 13.715,95 (darin keine Barauslagen und S 1.246,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen sind die beklagten Parteien zur ungete…
Text Entscheidungsgründe: Am 22.November 1983 um ca. 10 Uhr ereignete sich auf der Ötztaler Gletscherstraße im Gemeindegebiet Sölden bei Kilometer 3,3 ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde als Lenker und Halter des PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen der…
Rechtliche Beurteilung Keine der Revisionen ist berechtigt. 1.) Zur Revision des Klägers: Zum Grund des Anspruches führt der Kläger aus, die Beklagten hätten das Ersturteil, welches trotz des beklagterseits in erster Instanz erhobenen Einwandes, der als Mitschuldeinwand des Klägers zu verstehen war, der Kläger habe den Un…