JudikaturJustizRS0031070

RS0031070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1988

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist auch die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung der Währung zu berücksichtigen, um dem Zweck des Schmerzengeldes als Ausgleich von Lustgefühlen und Unlustgefühlen in der Gegenwart Rechnung zu tragen (vgl Wolff in Klang VI, 138; Jarosch - Müller - Piegler, Das Schmerzengeld 3.Auflage 119).

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