JudikaturJustizRS0031051

RS0031051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Der Kläger hat darzulegen, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages aus besonderen Gründen zulässig ist.

Entscheidungen
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