JudikaturJustizRS0030951

RS0030951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1979

Die Arbeitsleistungen, die der Übergeber einer Landwirtschaft für die Übernehmer wenn auch unentgeltlich erbringt, stellen einen bestimmten Wert dar. Kann er sie wegen von einem Dritten verschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr leisten, dann erleidet er selbst einen ersatzfähigen Verdienstentgang (so schon 2 Ob 195/62 (2 Ob 196/62) = EvBl 1962/471 = ZVR 1963/173).

Entscheidungen
5