JudikaturJustizRS0030895

RS0030895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2008

Auch der dem einzelnen Dienstnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung oder der tatsächlich beachtete Inhalt von unzulässigen Betriebsvereinbarungen hat jedenfalls insofern rechtliche Bedeutung, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgibt (hier: "Freie Betriebsvereinbarung" der Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).

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