JudikaturJustizRS0030792

RS0030792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2019

Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden.

Entscheidungen
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