JudikaturJustizRS0030778

RS0030778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.

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