JudikaturJustizRS0030761

RS0030761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1952

Bei der Tätigkeit des Verwalters in der Zeit zwischen seiner Abberufung und der Übergabe des Geschäftes handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn (vgl VwGH vom 09.11.1950, Slg 1756 A), auch wenn der ehemalige öffentliche Verwalter das Unternehmen auf Grund einer von ihm erwirkten Anordnung der Besatzungsmacht des Inhaltes, daß das Unternehmen dem Nazisten nicht zurückzugeben ist, weiterführt.