RS0030573 – OGH Rechtssatz
RS0030573 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Pferd darf nur einer des Reitens hinreichend kundigen und körperlich geeigneten Person überlassen werden.
RS0030573 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Pferd darf nur einer des Reitens hinreichend kundigen und körperlich geeigneten Person überlassen werden.