JudikaturJustizRS0030559

RS0030559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2013

Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt, (wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles übersteigen).

Entscheidungen
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