JudikaturJustizRS0030511

RS0030511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1996

Der den Tierhaltepflichten unterstellte Schutzzweck erstreckt sich nicht auf die typischen Gefahren des Straßenverkehrs bzw die mit der Bösartigkeit wie selbstverständlich verbundenen Gefahren, sondern auch auf die selbst aus dem Verhalten gutmütiger, unbeaufsichtigt umherlaufender Tiere drohenden Gefahren.

Entscheidungen
2