JudikaturJustizRS0030447

RS0030447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2019

Der Entgang der Möglichkeit der Erzielung eines Zinsenertrages von einem zur Verfügung stehenden Geldbetrag ist als Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird, und damit als positiver Schaden zu werten.

Entscheidungen
18