RS0030386 – OGH Rechtssatz
RS0030386 – OGH Rechtssatz
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§ 1320 ABGB ist in Verbindung mit den Bestimmungen der StVO dahin auszulegen, daß der Landwirt als Tierhalter des Weideviehs den Beweis der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Schadensfall nicht zu erbringen hat, wenn er nach § 81 Abs 3 StVO zum unbeaufsichtigten Weidegang berechtigt war; all dies mit der Einschränkung, daß ihm eine bösartige Eigenschaft seines Weideviehs weder bekannt war noch bei ordnungsgemäßer Sorgfaltspflicht bekannt sein mußte.