RS0030377 – OGH Rechtssatz
RS0030377 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die im Zwangsversteigerungsverfahren gebotene Möglichkeit, die zu versteigernde Liegenschaft um einen geringeren Preis als den wahren Wert zu erstehen, stellt keine wirkliche Gewinstaussicht dar, deren teilweise oder vollständige Vereitlung, wenn sie schuldhaft geschieht, wegen entgangenen Gewinnes schadenersatzpflichtig macht, unter Gewinn sind nur wirkliche Gewinstmöglichkeiten zu verstehen.