RS0030326 – OGH Rechtssatz
RS0030326 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Das Erfordernis der Beaufsichtigung eines Tieres darf nicht überspannt werden; der Tierhalter hat das vorzukehren, was von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Zu einer ausdehnenden Auslegung des § 1320 ABGB besteht kein Anlaß. 2. Überläßt der Tierhalter die Verwahrung des Tieres einem anderen, ohne aus der Person des Verwahrers oder der Eigenart des Tieres Zweifel gegen deren ordentlicher Durchführung hegen zu müssen, so hat er seiner aus § 1320 ABGB sich ergebenden Verpflichtungen entsprochen.