JudikaturJustizRS0030310

RS0030310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1989

Maßnahmen bzw Unterlassungen bei der Erhaltung eines Wanderweges durch die Gemeinde fallen in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung; § 1319 a ABGB findet Anwendung, sofern die Gemeinde als Halter anzusehen ist.

Entscheidungen
3