Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.…
Text Begründung: Die Klägerin forderte vom Beklagten ein Schmerzengeld von S 200.000,-- s.A., weil sie am 8.12.1983 zwischen 16,00 und 17,00 Uhr in Steyr, Enge Gasse 12, auf der vereisten und nicht gestreuten Fahrbahn, die eines besonderen Gehsteiges ermangle, zum Sturz gekommen sei und sich einen Obers…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Beklagte bringt vor, daß er zur Unfallszeit keineswegs Komplementär der Fa. Kleiderhäuser H*** KG, sondern lediglich deren Einzelprokurist gewesen sei. Komplementär sei der Vater des Beklagten, Max H*** sen., Kommanditistin dessen Schwester, Gerda …